Sie sollen wirtschaftlich so dastehen, als wäre nichts passiert. Nicht ungefähr, sondern vollständig. Auf dieser Seite steht, was das konkret bedeutet, was Ihnen zusteht und warum Sie damit nicht warten sollten.
„Ein Gutachten ist kein Kostenvoranschlag. Der Kostenvoranschlag sagt, was eine Reparatur kostet. Das Gutachten sagt, was Ihnen zusteht."
Daniel Engling, Kfz-Techniker-Meister und SachverständigerSie klingen banal, entscheiden aber regelmäßig darüber, ob am Ende der volle Betrag ankommt oder nur ein Teil davon.
Als Geschädigter bestimmen Sie, wer Ihren Schaden feststellt. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen dabei niemanden vorschreiben, auch wenn der Anruf manchmal anders klingt. Ein von der Gegenseite geschickter Sachverständiger arbeitet in deren Auftrag, nicht in Ihrem.
Nach § 249 BGB zählen die Kosten des Sachverständigen zu dem, was der Schädiger zu ersetzen hat. Bei klarer Haftung bedeutet das: Sie gehen nicht in Vorleistung, ich stelle mein Honorar direkt der gegnerischen Versicherung in Rechnung.
Wertminderung, Nutzungsausfall, Wiederbeschaffungswert, Restwert und die Ausfalldauer stehen in keinem Kostenvoranschlag. Was dort nicht beziffert ist, wird in aller Regel auch nicht ersetzt.
Eine Einschränkung gehört dazu, damit hier nichts falsch ankommt: Bei sehr geringen Schäden, dem sogenannten Bagatellschaden, genügt oft ein Kostenvoranschlag. Bei geteilter Schuld werden auch die Gutachterkosten nur anteilig nach der Haftungsquote getragen. Rufen Sie an, dann sage ich Ihnen vorab und kostenfrei, in welchem der Fälle Sie stehen.
Jede Position hat einen Zweck. Fehlt eine davon, fehlt sie meist auch auf der Abrechnung der Versicherung.
| Position | Was sie bedeutet | Wofür Sie sie brauchen |
|---|---|---|
| Reparaturkosten | Kalkulierter Aufwand für die fachgerechte Instandsetzung, nach Herstellervorgaben | Grundlage der Abrechnung, ob Sie reparieren lassen oder auf Gutachtenbasis abrechnen |
| Wiederbeschaffungswert | Was ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem seriösen Händler heute kosten würde | Obergrenze bei Totalschaden und Maßstab dafür, ob sich die Reparatur noch lohnt |
| Restwert | Was das beschädigte Fahrzeug im jetzigen Zustand noch bringt, belegt mit Angeboten vom regionalen Markt | Wird bei Totalschaden abgezogen, deshalb entscheidet die Höhe direkt über Ihre Auszahlung |
| Wertminderung | Der Betrag, um den ein repariertes Unfallfahrzeug am Markt weniger wert ist als ein unfallfreies | Zusätzlicher Anspruch, der nur ersetzt wird, wenn er im Gutachten beziffert ist |
| Reparaturdauer | Wie viele Arbeitstage eine Fachwerkstatt für die Instandsetzung braucht | Bestimmt, für wie viele Tage Nutzungsausfall oder Mietwagen gezahlt wird |
| Wiederbeschaffungsdauer | Wie lange es realistisch dauert, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu finden | Gilt statt der Reparaturdauer, wenn ein Totalschaden vorliegt |
| Fotodokumentation | Vollständige Aufnahme des Schadenbildes, auch verdeckter Bereiche | Der Beweis, wie das Fahrzeug nach dem Unfall aussah. Nach der Reparatur ist er nicht mehr zu beschaffen |
| Plausibilität | Ob und wie die Schäden zum geschilderten Unfallhergang passen | Wird wichtig, sobald die Gegenseite den Hergang oder den Umfang bestreitet |
Die Reparaturkosten werden am Wiederbeschaffungswert gemessen. Aus diesem Verhältnis ergibt sich, wie abgerechnet wird. Hier sind die drei Fälle, mit Beispielzahlen zur Veranschaulichung.
Der Normalfall. Es wird repariert und die Reparaturkosten werden ersetzt. Sie können auch auf Gutachtenbasis abrechnen und selbst entscheiden, was Sie machen lassen. Wertminderung und Ausfallzeit kommen hinzu.
Die sogenannte Integritätsspitze. Hängen Sie an Ihrem Fahrzeug, dürfen Sie es trotzdem reparieren lassen. Dafür gelten aber feste Bedingungen: Die Reparatur muss vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens erfolgen, und Sie müssen das Fahrzeug anschließend in der Regel mindestens sechs Monate weiter nutzen. Wird die Grenze überschritten, entfällt der Vorteil vollständig, nicht nur anteilig.
Übersteigen die Reparaturkosten die 130-Prozent-Grenze, wird auf Totalschadenbasis abgerechnet. Sie bekommen den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Genau deshalb ist ein sauber am regionalen Markt ermittelter Restwert hier bares Geld wert.
Die Darstellung ist vereinfacht und dient der Orientierung. Welche Variante in Ihrem Fall die richtige ist, hängt vom Einzelfall ab und ist teilweise eine Rechtsfrage. Die technische Grundlage liefere ich, die rechtliche Bewertung gehört zu einem Anwalt.
In der Reihenfolge, in der es wichtig ist. Menschen zuerst, Beweise danach.
Warnblinker an, Warnweste anziehen, bevor Sie aussteigen. Warndreieck aufstellen, innerorts etwa 50 Meter, auf der Landstraße etwa 100 Meter, auf der Autobahn 150 bis 200 Meter vor der Stelle.
Verletzte versorgen und 112 rufen. Erste Hilfe ist Pflicht, nicht Kür.
Bei Verletzten, Streit über den Hergang, Verdacht auf Alkohol, Fahrerflucht, ausländischen Beteiligten, Miet- oder Firmenwagen und bei größerem Sachschaden.
Erst die Übersicht aus beiden Richtungen, Endstellung, Bremsspuren, Splitterfeld, Verkehrszeichen. Dann erst die Nahaufnahmen der Schäden und beide Kennzeichen.
Name, Anschrift und Telefon des Gegners, Kennzeichen, Versicherung mit Schein- oder Schadennummer. Zeugen mit vollständiger Anschrift notieren, nicht nur mit Handynummer.
Sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen ist eine Straftat, auch bei einem kleinen Blechschaden. Warten Sie eine angemessene Zeit.
Unterschreiben Sie an der Unfallstelle nichts, was Schuld eingesteht. Es kann Ihren eigenen Versicherungsschutz gefährden und ändert an der rechtlichen Bewertung ohnehin nichts.
Solange nicht alles abgerechnet ist, unterschreiben Sie keine Abfindung. Sie schneidet alle späteren Forderungen ab, auch für Schäden, die erst später auftauchen.
Wenn überhaupt, dann eng begrenzt und nur, wenn Sie verstanden haben, worauf sie sich bezieht. Nichts unterschreiben, das Ihnen jemand am Telefon vorliest.
Der europäische Unfallbericht hält nur Tatsachen fest und ist kein Schuldeingeständnis. Den können Sie gemeinsam ausfüllen und unterschreiben.
Keiner davon passiert aus Nachlässigkeit. Sie passieren, weil in dem Moment niemand da ist, der es erklärt.
Er arbeitet im Auftrag der gegnerischen Versicherung. Restwert und Wiederbeschaffungswert fallen erfahrungsgemäß so aus, wie es seinem Auftraggeber nützt.
Er beziffert weder Wertminderung noch Ausfalldauer noch Wiederbeschaffungswert und hat keine Beweisfunktion. Mehrere Positionen fallen damit ersatzlos weg.
Danach lässt sich kaum noch belegen, was wirklich beschädigt war. Erst dokumentieren, dann reparieren.
Restwertangebote aus überregionalen Aufkäuferbörsen drücken den Auszahlungsbetrag. Sie müssen darauf nicht eingehen und sollten vor dem Verkauf das Gutachten abwarten.
Sie wird nicht von allein ausgezahlt. Steht sie nicht beziffert im Gutachten, gibt es sie faktisch nicht.
Auch ohne Mietwagen steht Ihnen für die Ausfalltage eine Entschädigung zu. Vorausgesetzt, Sie hätten das Fahrzeug in dieser Zeit nutzen können und wollen.
Rechnen Sie auf Gutachtenbasis ab und lassen selbst instand setzen, fehlt ohne Bestätigung der Nachweis. Der Nutzungsausfall wird dann häufig gekürzt.
Bei klarer Haftung trägt die gegnerische Versicherung auch die Anwaltskosten. Der Verzicht spart also nichts und kostet Verhandlungsposition. Auf Wunsch stelle ich den Kontakt her.
Nein. Sie dürfen den Sachverständigen frei wählen. Sagen Sie einfach freundlich, dass Sie bereits einen eigenen Gutachter beauftragt haben. Verpflichtet, die Gegenseite vorher zu informieren, sind Sie nicht.
Das kommt darauf an, und genau deshalb sollten Sie kurz anrufen. Bei einem echten Bagatellschaden genügt oft ein Kostenvoranschlag. Moderne Stoßfänger haben allerdings Sensorik und Halterungen darunter, die von außen nicht zu sehen sind. Ein vermeintlicher Kratzer kann schnell ein vierstelliger Schaden sein. Ich sage Ihnen vorab ehrlich, was ich für sinnvoll halte, auch wenn die Antwort lautet, dass Sie mich nicht brauchen.
Ja, oft sogar besonders viel. Bei geteilter Haftung wird jede Position quotiert, auch die Gutachterkosten. Umso wichtiger ist, dass der Schadenumfang sauber dokumentiert und nachvollziehbar ist, denn genau darüber wird dann gestritten.
Bei der Reparatur legen Sie die Werkstattrechnung vor und bekommen die tatsächlichen Kosten ersetzt. Bei der fiktiven Abrechnung rechnen Sie auf Grundlage des Gutachtens ab und entscheiden selbst, ob und wie Sie reparieren lassen. Beides ist zulässig. Bei der fiktiven Abrechnung wird die Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist, und für den Nutzungsausfall brauchen Sie eine Reparaturbestätigung.
So früh wie möglich, am besten noch am Unfalltag. Nicht wegen einer Frist, sondern weil der Beweiswert mit jedem Tag sinkt, an dem am Fahrzeug etwas verändert wird. Ich bin rund um die Uhr erreichbar.
Ein Anruf genügt, oder Sie schicken mir ein paar Fotos per WhatsApp. Ich sage Ihnen dann, ob ein Gutachten sinnvoll ist und wie es weitergeht. Auch dann, wenn die Antwort lautet, dass Sie keines brauchen.