In einem Schadengutachten stehen ein Dutzend Fachbegriffe, und an jedem davon hängt Geld. Hier sind sie in normaler Sprache erklärt, damit Sie nachvollziehen können, worüber gerade verhandelt wird.
Der Betrag, den Sie heute bei einem seriösen Händler aufwenden müssten, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu bekommen: gleiches Modell, vergleichbares Alter, vergleichbare Laufleistung, vergleichbarer Zustand.
Wichtig: Es ist ein Händlerpreis, kein Privatverkaufspreis. Deshalb liegt er über dem, was Sie beim Verkauf an privat erzielen würden. Dazu gehört auch die Frage, ob solche Fahrzeuge üblicherweise mit ausgewiesener Umsatzsteuer, differenzbesteuert oder von privat gehandelt werden, denn das entscheidet, ob die Umsatzsteuer erstattet wird.
Was Ihr beschädigtes Fahrzeug im jetzigen Zustand noch bringt. Bei einem Totalschaden wird er vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, deshalb wirkt sich jeder Euro unmittelbar auf Ihre Auszahlung aus.
Ich ermittle den Restwert über konkrete Angebote vom allgemeinen regionalen Markt und führe sie im Gutachten auf. Bekommen Sie kurz nach dem Unfall ein deutlich höheres Angebot eines überregionalen Aufkäufers, müssen Sie darauf grundsätzlich nicht eingehen. Verkaufen Sie in keinem Fall, bevor das Gutachten vorliegt.
Ein repariertes Unfallfahrzeug bringt am Markt weniger als ein unfallfreies, selbst wenn technisch alles einwandfrei ist. Der Grund ist schlicht Misstrauen: Käufer rechnen mit verdeckten Folgen, und Sie müssen den Unfall beim Verkauf offenlegen.
Sie entsteht typischerweise bei erheblichen Schäden an tragenden Teilen, nicht bei reinen Anbauteil- oder Lackschäden. Feste Altersgrenzen gibt es dafür nicht mehr, entscheidend ist die tatsächliche Marktlage. Berechnet wird sie nach anerkannten Verfahren, unter anderem nach Ruhkopf und Sahm, nach Halbgewachs oder nach der BVSK-Methode. Ausgezahlt wird sie nur, wenn sie im Gutachten beziffert ist.
Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Das ist der Betrag, den die Versicherung bei einem Totalschaden zahlt. Er beantwortet die Frage, was es Sie unterm Strich kostet, wieder ein gleichwertiges Fahrzeug zu haben.
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn sich das Fahrzeug gar nicht mehr instand setzen lässt. Der weitaus häufigere wirtschaftliche Totalschaden bedeutet: Reparieren wäre technisch möglich, lohnt sich aber nicht mehr, weil die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Abgerechnet wird dann auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Hängen Sie an Ihrem Fahrzeug, dürfen Sie es auch dann reparieren lassen, wenn die Reparatur teurer ist als der Wiederbeschaffungswert. Die Grenze liegt bei 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, wobei die Wertminderung mitgerechnet wird.
Daran hängen Bedingungen: Die Reparatur muss vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens erfolgen, eine Billig- oder Teilreparatur genügt nicht. Und Sie müssen das Fahrzeug anschließend in der Regel mindestens sechs Monate weiter nutzen. Wird die Grenze überschritten, entfällt der Vorteil vollständig, es wird dann nicht anteilig gekürzt, sondern auf Totalschadenbasis abgerechnet.
Sie rechnen auf Grundlage des Gutachtens ab, ohne eine Werkstattrechnung vorzulegen, und entscheiden selbst, ob und wie Sie reparieren lassen. Das ist zulässig.
Zwei Punkte sind dabei wichtig: Die Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Und für den Nutzungsausfall brauchen Sie in aller Regel eine Reparaturbestätigung, sonst wird er gekürzt.
Beides gleicht denselben Nachteil aus, deshalb gibt es entweder das eine oder das andere. Wer keinen Mietwagen nimmt, erhält für die Ausfallzeit eine pauschale Entschädigung pro Tag.
Die Höhe richtet sich nach einer bundesweit gebräuchlichen Tabelle, die praktisch jedes Modell einer Fahrzeuggruppe zuordnet. Ältere Fahrzeuge werden dabei häufig eine oder zwei Gruppen herabgestuft. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug in dieser Zeit hätten nutzen wollen und können. Die Anzahl der Tage ergibt sich aus der im Gutachten prognostizierten Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer, zuzüglich einer kurzen Überlegungsfrist.
Ein kurzes Dokument, das bestätigt, dass und in welchem Umfang tatsächlich repariert wurde. Sie ist der Nachweis, der bei fiktiver Abrechnung fehlt.
Gebraucht wird sie vor allem für den Nutzungsausfall und dann, wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand lagen und die verkehrssichere Instandsetzung sowie die Weiternutzung nachgewiesen werden müssen. Eine Bestätigung ohne diesen Zweck wird von Versicherern in der Regel nicht erstattet.
Die Reparaturdauer ist die im Gutachten prognostizierte Zahl an Arbeitstagen, die eine Fachwerkstatt für die Instandsetzung braucht. Die Wiederbeschaffungsdauer ist die Zeit, die man bei einem Totalschaden realistisch benötigt, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu finden und zuzulassen.
Beide Zeitangaben bestimmen unmittelbar, für wie viele Tage Nutzungsausfall oder Mietwagen gezahlt wird. Deshalb müssen sie begründet sein und nicht geschätzt.
Der Unterschied ist größer, als die meisten annehmen, und er entscheidet darüber, wer den Gutachter aussucht und was am Ende ersetzt wird.
| Haftpflichtschaden | Kaskoschaden | |
|---|---|---|
| Grundlage | Schadensersatz, der Gegner haftet | Ihr eigener Versicherungsvertrag |
| Wer wählt den Gutachter | Sie, frei | in der Regel die Versicherung |
| Wer zahlt das Gutachten | die gegnerische Haftpflicht, bei voller Haftung vollständig | die Versicherung ihren eigenen Gutachter |
| Wertminderung | wird ersetzt | in der Regel nicht |
| Nutzungsausfall | wird ersetzt | in der Regel nicht |
| Anwaltskosten | bei klarer Haftung ersatzfähig | tragen Sie selbst |
| Selbstbeteiligung | keine | wird abgezogen |
| Folge für den Vertrag | keine Rückstufung | Rückstufung bei Vollkasko, Teilkasko meist ohne Folge |
Kurz gesagt: Beim unverschuldeten Unfall entscheiden Sie, und es kostet Sie nichts. Beim Kaskoschaden entscheidet die Versicherung, und ein eigenes Gutachten ist eine bewusste Investition, die sich vor allem dann lohnt, wenn Sie dem Ergebnis widersprechen wollen.
Warnweste an, bevor Sie aussteigen. Warndreieck aufstellen. Erst danach zum Fotoapparat greifen.
Zuerst die gesamte Unfallstelle aus beiden Richtungen mit Endstellung und Spuren, danach erst die Nahaufnahmen der Schäden.
Eine Handynummer allein reicht später oft nicht. Notieren Sie Name und Adresse.
Der europäische Unfallbericht hält Tatsachen fest und ist in Ordnung. Ein Schuldanerkenntnis ist es nicht.
Der Zustand nach dem Unfall lässt sich später nicht rekonstruieren. Ein halber Tag Geduld entscheidet oft über vierstellige Beträge.
Die gegnerische Versicherung ist nicht Ihre Ansprechpartnerin für die Frage, was Ihnen zusteht. Fragen kostet Sie bei mir nichts.
Dieser Ratgeber gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ich bin Kfz-Sachverständiger, nicht Rechtsanwalt: Ich stelle den technischen Sachverhalt fest und beziffere den Schaden. Die rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls darf und soll ein Rechtsanwalt vornehmen. Auf Wunsch stelle ich gerne den Kontakt her.
Dann rufen Sie kurz an. Ich sage Ihnen in wenigen Minuten, ob und welches Gutachten in Ihrem Fall sinnvoll ist. Das kostet Sie nichts und verpflichtet Sie zu nichts.